Bereits seit dem 10. März 2021 ist die Offenlegungsverordnung – Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) – für Versicherungsanlageprodukte anzuwenden. Inzwischen gelten auch die zugehörigen technischen Regulierungsstandards (RTS) mit ihren deutlich höheren Ansprüchen an Inhalte, Methoden und Berichtsformate. Stichtag war hier der 1. Januar 2023. Wichtig ist das insbesondere auch für die Anwendung der seit Anfang 2022 gültigen Taxonomieverordnung auf die sogenannten Artikel-8- und Artikel-9-Produkte.
Aus der Taxonomieverordnung ergeben sich auch Anforderungen an das Non-Financial Reporting im Rahmen der CSR-Richtlinie, beziehungsweise der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Für Versicherer gab es noch eine Übergangszeit bis Ende 2023, seit dem 1. Januar 2024 müssen sie aber die vollständige Taxonomiekonformität anhand der veröffentlichten technischen Bewertungskriterien prüfen. Die zukünftige Erweiterung der Inhalte im Non-Financial Reporting durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vergrößert ab dem Geschäftsjahr 2024 nochmals die Herausforderungen im ESG-Reporting für betroffene Institute.
Die SFDR – EU-Verordnung 2019/2088 – verpflichtet Finanzinstitute, nachhaltigkeitsbezogene Informationen sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene zu veröffentlichen. Dies betrifft neben dem Internetauftritt auch vorvertragliche Informationen und periodische Berichte. Große Teile der Verordnung sind bereits am 10. März 2021 in Kraft getreten. Durch die RTS hat sich der Detailgrad der geforderten Informationen zum 1. Januar 2023 nochmals deutlich erhöht.
Mit der Taxonomieverordnung wurde ein einheitliches Klassifikationssystem geschaffen, um ein gemeinsames Verständnis von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten entlang sechs definierter Umweltziele sicherzustellen. Die Verordnung ergänzt einerseits die Berichtspflichten im Rahmen der Offenlegungsverordnung für sogenannte Artikel-8- und Artikel-9-Produkte: Insbesondere ist hier ab dem 1. Januar 2023 nach den RTS und für alle sechs Umweltziele anzugeben, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten erfolgen. Auf der anderen Seite ergänzt die Taxonomieverordnung die Berichtspflichten im Non-Financial Reporting gemäß CSR-Richtlinie beziehungsweise demnächst CSRD: Hier ist insbesondere anzugeben, welcher Anteil der Tätigkeiten des Unternehmens als ökonomisch nachhaltig im Sinne der Taxonomieverordnung einzustufen ist. Eine Ergänzung der Taxonomieverordnung um soziale Aspekte und Kriterien ist in Arbeit.
Am 16. Dezember 2022 wurde die CSRD im Amtsblatt der Europäischen Union als Richtlinie 2022/2464 veröffentlicht. Sie wird die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) beziehungsweise CSR-Richtlinie ersetzen. Seit Inkrafttreten am 5. Januar 2023 haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit, um die CSRD in nationales Recht umzusetzen. Die CSRD sieht eine gestaffelte Erstanwendung ab dem Fiskaljahr 2024 vor, beginnend mit «großen, öffentlichen Unternehmen», die nach der NFRD bereits heute berichtspflichtig sind, z. B. Banken und Versicherungen. Mit dem Fiskaljahr 2025 kommen weitere große Unternehmen hinzu, mit dem Fiskaljahr 2026 auch kleine und mittlere Unternehmen, und mit dem Fiskaljahr 2028 schließlich auch Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen.
Unter dem Namen European Sustainability Reporting Standards bzw. kurz ESRS hat EFRAG am 22. November 2022 den ersten Entwurf (Set 1) sektorübergreifender Standards an die Europäische Kommission übergeben, die dann den Standard in seiner finalen Fassung am 31. Juli 2023 als delegierten Rechtsakt veröffentlicht hat. Zusätzlich zu den sektorübergreifenden Standards wird es sektorspezifische Standards geben, die weitere Informationsanforderungen abhängig von der jeweiligen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens definieren.
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