Die wesentlichen Geldwäsche­vorschriften im Überblick

Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften können für Finanzinstitute und die jeweils verantwortlichen Personen empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gleichzeitig wird die Thematik dank ständig neuer Regelungen immer komplexer. Neben den diversen EU-Geldwäscherichtlinien wurden weitere umfangreiche Vorschriften seitens des europäischen sowie deutschen Gesetzgebers erlassen, die besonders im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung von Bedeutung sind. Für einen ersten Überblick haben wir die wichtigsten Regularien zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übersichtlich zusammengestellt.

Kontinuierliche Fortschreibung des Rechtsrahmens: von der 1. EU-Geldwäscherichtlinie bis heute

Illegal erlangte Gelder sollen nicht in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf gelangen. So lässt sich die grundlegende Zielsetzung des Gesetzgebers beim Erlass der entsprechenden Vorschriften zusammenfassen. Dabei misst der Gesetzgeber der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine hohe Bedeutung zu. Erste entsprechende Maßnahmen auf europäischer Ebene gab es bereits 1991. Die Umsetzung der 1. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht führte zur Aufnahme der Geldwäsche als Straftatbestand in das deutsche Strafgesetzbuch, § 261 StGB. Zudem wurde das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz: Geldwäschegesetz – verabschiedet. Seither hat die ursprüngliche EU-Richtlinie mehrfache Ergänzungen sowie Modifikationen erfahren. So bezog die Europäische Union mit der 2. Geldwäscherichtlinie neben Banken und Finanzdienstleistern auch den Nichtfinanzsektor teilweise in die Geldwäschebekämpfung ein. Die 3. EU-Geldwäscherichtlinie beinhaltet unter anderem eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten, die Verpflichtung zur Schaffung einer nationalen Zentralstelle für Verdachtsanzeigen und die Integration der Terrorismusfinanzierung in die Geldwäschebekämpfung.

Die ersten drei EU-Geldwäscherichtlinien fordern unter anderem von den im Sinne des Gesetzes Verpflichteten

  • ein wirksames Risikomanagement gem. §§ 4 ff. GwG;
  • die Abgabe von Verdachtsmeldungen gemäß § 43 GwG;
  • allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten gem. §§ 10 ff. GwG;
  • Beachtung von Sanktionslisten.

Die Inhalte der wichtigsten weiteren nationalen und internationalen Geldwäschevorschriften im Überblick:

4. EU-Geldwäscherichtlinie und Geldtransferverordnung (GTVO)

Hintergrund dieser Regelung war primär die Angleichung der EU-Vorschriften an die Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism policy – AML/CFT-Richtlinien – der Financial Action Task Force (FATF) der OECD. Die Neuregelungen umfassten unter anderem die:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs
  • Einführung eines Transparenzregisters
  • Aufnahme bestimmter Steuerstraftaten in den Vortatenkatalog
  • Intensivierung des risikobasierten Ansatzes
  • Erweiterung des Kreises der politisch exponierten Personen (PEPs)

In Ergänzung trat am gleichen Tag zudem die neue GTVO in Kraft. Sie soll die Rückverfolgbarkeit von Zahlern und Empfängern sowie ihrer Vermögenswerte verbessern.

5. EU-Geldwäscherichtlinie

Eine der wichtigsten Erweiterungen in dieser Richtlinie war die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrument. Damit gelten die geldwäscherechtlichen Vorschriften auch hier. Zudem gilt die Kryptoverwahrung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) als Finanzdienstleistung. In der Folge unterliegen Kryptowerte seit Anfang 2020 der Regulierung und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Weiterhin wurden die Öffnung und Vernetzung der Transparenzregister vorgeschrieben, die Regelungen für Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern verschärft und Bestimmungen für den Umgang mit hochwertigen Gütern erlassen. Die EU-Länder und alle auf ihrem Gebiet zugelassenen internationalen Organisationen müssen zudem Listen mit allen wichtigen Ämtern und Funktionen erstellen, die einen Status als politisch exponierte Person begründen.

6. EU-Geldwäscherichtlinie und der deutsche All-Crime-Ansatz

Hierbei geht es vor allem um die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Der strafrechtliche Vortatenkatalog wurde auf 22 Tatbestände erweitert, zudem können seitdem auch juristische Personen haftbar gemacht werden. Im Zuge der Umsetzung in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber die Regelungen noch einmal deutlich schärfer gestaltet. So sind Vermögenswerte aus allen Straftaten künftig als Geldwäschevortaten anzusehen, was die Anzahl abzugebender Verdachtsmeldungen deutlich erhöhen dürfte.

EU-AML-Paket

Aktuell existieren auf der EU-Ebene bereits weitere Planungen zu geldwäscherechtlichen Regelungen. Das Anti-money laundering and countering the financing of terrorism legislative package (AML-Paket) umfasst vier einzelne Gesetzesvorschläge und soll die nach wie vor fragmentierten Regularien der Mitgliedsstaaten harmonisieren. So ist unter anderem die Schaffung einer Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AMLA) vorgesehen, einer EU-weit zuständigen Behörde zur Geldwäschebekämpfung. Im Februar 2024 wurde verkündet, dass die AMLA ihren Sitz in Frankfurt am Main haben wird und ihre Tätigkeit Mitte 2025 aufnehmen soll. Trotz der grundlegenden Absicht wird vermutlich keine EU-weite Vollharmonisierung gelingen, sondern lediglich eine Mindestangleichung der geldwäscherechtlichen Vorschriften. Der künftige Erlass weiterer Vorgaben ist somit nicht unwahrscheinlich.

Sonstige geldwäscherechtliche Vorgaben

Im Zuge der Umsetzung der genannten Regelungen sowie aus eigener Initiative heraus sind in Deutschland umfassende nationale Vorgaben zum Thema Geldwäsche entstanden. Die wichtigsten davon sind: 

Hinzu kommt die nationale Risikoanalyse für Deutschland.

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