Sustainable Finance Disclosure Regulation – Kernstück der ESG-Offenlegung im Wertpapier­geschäft

Die Europäische Union treibt ihr umfassendes Regelwerk für mehr Transparenz in Sachen Nachhaltigkeit weiter voran. So sind Finanzinstitute verpflichtet, nachhaltigkeitsbezogene Informationen sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene zu veröffentlichen. Dies betrifft sowohl die Inhalte der eigenen Website als auch vorvertragliche Informationen, regelmäßige Berichterstattung (Kundenreports) und die Ausgestaltung von Produkten. Die Einzelheiten sind in der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) niedergelegt.

SFDR schafft die notwendige Transparenz in Sachen Nachhaltigkeit

Die in den vergangenen Jahren auf EU-Ebene eingeführten regulatorischen Vorgaben zu Offenlegungsverpflichtungen sollen für größere Klarheit und Transparenz in Sachen nachhaltiges Wirtschaften sorgen. Mit dem EU Action Plan Sustainable Finance sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen für ein nachhaltiges und inklusives Wachstum
  • Bewältigung finanzieller Risiken aufgrund von Klimawandel, Ressourcenknappheit, Umweltzerstörung und sozialen Problemen
  • Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit

Eine Grundvoraussetzung für das Erreichen dieser Ziele ist die Offenlegung relevanter, vergleichbarer und zuverlässiger Nachhaltigkeitsinformationen durch Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer. Die Sustainable-Finance-Strategie der EU stützt sich dafür auf drei Säulen:

  • die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)
  • die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
  • die EU-Taxonomie-Verordnung

Einordnung von Wirtschaftstätigkeiten

Die EU-Taxonomie ist ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Anhand ausgewählter Kriterien werden Aktivitäten und Vermögenswerte als taxonomiekonform, also die Vorgaben entsprechend den Nachhaltigkeitsdefinitionen der EU-Taxonomie-Verordnung erfüllend, oder nicht taxonomiekonform definiert. Begleitet wird diese Einordnung von der Einbeziehung und Betrachtung negativer Seiteneffekte, da ein wesentlicher Beitrag zu einem der sechs Umweltziele den jeweils anderen nicht schaden darf. Diese Maßgabe wird Do-No-Significant-Harm-Prinzip (DNSH) genannt. Daneben betrachtet die EU-Taxonomie auch die Einhaltung sozialer Mindeststandards, unter anderem entsprechend den Vorgaben des UN Global Compacts oder der International Labour Organisation.

Regelungen für nachhaltige Finanzprodukte

Mit der SFDR wurde eine sehr umfassende Verordnung zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen in den Finanzmärkten verabschiedet. Bei Finanzprodukten ist grundsätzlich offenzulegen, auf welche Art und Weise Nachhaltigkeitsrisiken in den Anlageentscheidungen Berücksichtigung finden. Auch die erwartbaren Auswirkungen dieser Risiken auf die jeweilige Rendite sind darzulegen. Grundsätzlich kennt die SFDR derzeit drei verschiedene Offenlegungsniveaus für nachhaltige Aspekte von Anlageprodukten:

  • Produkte nach Artikel 6 SFDR: Diese Finanzprodukte beinhalten keine definierten ESG-Ziele oder verfolgt keine spezifische ESG-Strategie.
  • Produkte nach Artikel 8 SFDR: Diese Finanzprodukte fördern ökologische beziehungsweise soziale Merkmale oder eine Kombination daraus. Die Art und Weise und deren Erfüllung ist offenzulegen. Auch wenn diese Finanzprodukte kein nachhaltiges Anlageziel verfolgen, ist es möglich, eine Mindestvorgabe an nachhaltigen Anlagen innerhalb des Finanzprodukts zu bestimmen.
  • Produkte nach Artikel 9 SFDR: Diese Finanzprodukte verfolgen ein nachhaltiges Anlageziel. Auch hier muss klar erkennbar und offengelegt sein, wie das angestrebte Ziel erreicht werden soll.

Finanzinstitute müssen gegenüber ihren Kunden und auf ihrer Website klar darlegen, ob bzw. wie sie nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principle Adverse Impacts) bei ihren Investitionsentscheidungen sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene berücksichtigen. Hat sich ein Institut entschieden, diese nachteiligen Auswirkungen nicht in seine Entscheidungen einzubeziehen, was nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich ist, muss dies entsprechend begründet sein. Dies ist der sogenannte Comply-or-explain-Ansatz.

Nachhaltigkeitsberichterstattung mit breitem Adressatenkreis

Mit dem Inkrafttreten der CSRD wird der Anwenderkreis auf alle Unternehmen ausgeweitet, die nach Art. 8 Abs. 1 der EU-Taxonomie zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Alle betroffenen Unternehmen müssen in ihrem Nachhaltigkeitsbericht angeben, wie und in welchem Umfang ihre Geschäftstätigkeit mit als ökologisch nachhaltig klassifizierten Wirtschaftsaktivitäten verbunden ist. Diese Ausweitung des Anwenderkreises beginnt stufenweise ab 2024. Den Anfang machen Unternehmen, die schon unter dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig sind. Das sind große, kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften nach HGB, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, auf die die beiden zuletzt genannten Kriterien zutreffen, fallen ebenfalls unter diese Regelung. Ein großer Teil der Kreditinstitute ist daher spätestens ab 2024 zu Berichten nach CSRD verpflichtet.

Daneben bestehen mehrere weitere (freiwillige) Reportingstandards:

Reporting Standards – PRI
Die Principles for Responsible Investment (PRI) sind eine Investoreninitiative mit dem Ziel, ESG-Faktoren in Investitionsentscheidungen und aktive Beteiligungen einfließen zu lassen. Der Beitritt zum Standard ist für institutionelle Investoren freiwillig.

Reporting Standards – PRB
Die Principles for Responsible Banking (PRB) sind ein freiwilliges Rahmenwerk für ein nachhaltiges Bankensystem und sollen den Beitrag der Institute an der Erreichung der SDGs und dem Pariser Klimaabkommen fördern.

Reporting Standards – TCFD
Die Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) entwickelt Empfehlungen für „freiwillige”, klimabezogene und finanzielle Offenlegungen mit dem Ziel konsistenter, vergleichbarer, verlässlicher, eindeutiger und wirkungsvoller finanzieller Nachhaltigkeitsberichte.

Reporting Standards – GRI
Die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) gelten als internationale Best Practices für die Berichterstattung zu ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen. Sie sind modular aufgebaut und fokussieren sich auf die wesentlichen Themen, was den Unternehmen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten lässt.

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